Hallo Svenja, HeiBo verweist sehr richtig auf § 28 StVO. Die klare, unmißverständliche Aussage; " Haus- und Stalltiere die den Verkehr gefährten können sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind nur dort zugelassen wenn sie von geeigneten Personen geführt werden die ausreichend auf die Tiere einwirken können". Soweit die Rechtslage. Solange nichts passiert wird niemand danach fragen. Im Schadensfall aber wird ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar Tötung eingeleitet. Dann untersuchen, meist solche Gutachter wie ich, das Unfallgeschehen. Hier wird meist ziemlich rasch geklärt ob z.B. deine Klienten "geeignete Personen" waren und vor allem woher sie die (evtl. auch behaupteten) Kenntnisse besitzen und wenn das so ist, warum und welche Fehler / Unterlassungen führten dann zu dem Unfall. Aber lass dich nicht entmutigen. Machen, einfach machen. Mir ist, in meiner über 40-jährigen Gutachtertätigkeit, kein Fall bekannt welcher zu einer Freiheitsstrafe geführt hätte. Mir ist die schöne Landschaft südlich der Elbe von Postkutschentouren HH - B und durch Fahrten in der Heide bekannt. Es gibt hier tolle Feld- und Waldwege wo sich Mensch und Tier wohlfühlen. Wir müssen unsere Tiere ja nicht auf der Autobahn spazieren führen. Weiter so, und viel Glück
Paul Wiegel