Jetzt kommt sie wieder, die in manchen Gegenden, "tolle Zeit". Pferdebesitzer werden angesprochen doch für einige Euro´s für diese oder jene Veranstaltung ihre Tiere zur Verfügung zu stellen. Das hat den Vor- oder Nachteil auch noch im Nachhinein positiv oder negativ in der Presse, Medien oder bei der Peta erwähnt zu werden. Dabei gibt es hierzu ganz klare rechtliche Vorgaben,. Der " § 28 der StVO " lautet: " Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährten können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können." u.s.w. Die aktuelle gerichtliche Rechtsprechung geht noch weiter und fordert dass die meist "stolzen uniformierten Reiter, Begleiter" den Pferden vertraute Personen sein müssen. Hierzu ist festzustellen, dass man nach einigen absolvierten Reitstunden (wenn man diese überhaupt als solche bezeichnen kann. Meist werden diese Neukavalleristen nur von den Pferden herumgetragen) noch nicht von "geeigneten Personen" sprechen kann. Auch ein sogenannter "Gelassenheitsnachweis" des Tieres erweisst sich oft im Nachhinein als nicht ausreichend. Aus sachverständiger Sicht gilt wohl die gesamtschuldnerische Haftung, also Eigentümer des Pferdes und der jeweilige Tierhüter (Reiter oder Kutscher) Eine entsprechende interne vertragliche Haftungfreistellung ist für einen evtl Geschädigten bedeutungslos. Sein Schaden muss auf jeden Fall von einem der Beiden bezahlt werden.
P. Wiegel